Mitglied werden

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Zur Zeit gültige Mitgliedsbeiträge:

Erwachsene 7,00 € pro Monat,  Jugendliche und Auszubildende 4,00€ pro Monat

Die Beiträge sind zum Quartalsbeginn fällig und werden mittels Banklastschrift eingezogen.

Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende.

Unser Standort

Süderstrasse 18
28816 Stuhr

Du kannst den Mitgliedsantrag hier herunterladen und uns per Post, per E-Mail oder uns persönlich zukommen lassen:

Besser Mitgliedsantrag 2025 3 Docx
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Satzung: 

(Stand September 2025)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “BESSER-Bürger engagieren sich e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Stuhr
und ist beim Amtsgericht Syke unter der VN.-Nr. 634 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung auf kommunaler Ebene und die
Vertretung von Bürgerinteressen in kommunalen Gremien. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell
und rassisch neutral, er bekennt sich zu den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung 77(§52Ư) oder der an ihre Stelle tretenden
Bestimmungen. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Entrichtung
des Mitgliedsbeitrages. Bestimmungen über Beiträge, Ehrungen, Geschäftsordnung und andere das
Vereinsleben regelnde Maßnahmen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Durch die Mitgliedschaft entstandene
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben darüber hinaus bestehen, ein Anspruch auf
Überschüsse der Vereinskasse oder sonst vorhandene Vermögensgegenstände besteht nicht. Der
Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, jeweils sechs Wochen vor Quartalsende.
Mitglieder werden ausgeschlossen, wenn sie wiederholt gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr
Verhalten die Interessen des Vereins schädigen oder länger als sechs Monate mit ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein rückständig sind. Soll ein Mitglied ausgeschlossen
werden, ist ihm die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Bescheid über den Ausschluss ist unter Angabe der
Gründe dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Das
ausgeschlossene Mitglied kann nach Zustellung des Bescheides innerhalb einer Frist von vierzehn
Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt
- an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- die Einrichtungen des Vereins gemäß den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

§ 6 Stimmrecht, Wählbarkeit, Abstimmung

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar sind alle voll
geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Sämtliche Organe des Vereins sind beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt
ist.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten Mitglieder nötig.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
- die Satzung des Vereins zu befolgen
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
- an den Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken.

§ 8 Organe des Vereins sind

- der Vorstand
- die Mitgliedersammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist mindestens einmal im ersten Quartal eines Jahres einzuberufen. Die Einberufung ist
ordnungsgemäß, wenn schriftlich oder per E-Mail an jedes Mitglied zehn Tage vor
Versammlungsbeginn mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist. Die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

- Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
- Bestimmung und Festlegung des Haushaltes
- Neuwahlen
- Anträge

Anträge müssen dem Vorstand spätestens drei Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden. Die Niederschrift
muss vom Versammlungsleiter unterschrieben werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von 20% der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und Mitteilung der Tagesordnung
gefordert wird.

§ 10 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- Kassenwart/in
- Medienbeauftragte/r

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann sich der
Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
Wiederwahl ist möglich. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende.

§ 11 Kassenprüfer/in

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie
prüfen mindestens einmal im Jahr alle Kassen des Vereins. Das Ergebnis muss protokolliert und von
beiden Prüfern unterzeichnet werden. Ein Prüfer berichtet der Mitgliederversammlung, in der je ein
Prüfer neu gewählt wird. Wiederwahl ist nach zwei Jahren zulässig.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich unter der Bedingung, dass mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Auflösung weniger als 75% der
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung nach vier Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist
dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Im Falle der
Auflösung fällt das vorhandene Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger bestehender
Verbindlichkeiten an die Gemeinde Stuhr zur Verwendung für Zwecke der politischen Bildung.
Diese Satzung ist mit VeröƯentlichung gültig.

12.02.1997 Gründung
28.05.1997 Änderung
16.10.1997 Eintragung